Kliniken, Ärzte und Kassen haben sich geeinigt: So ist vor wenigen Tagen (1. Oktober) das neue Entlassmanagement für Krankenhäuser in Kraft getreten. Danach sind die Krankenhäuser verpflichtet, für Patienten nach voll- oder teilstationärem Aufenthalt ein Entlassmanagement zu organisieren. Dazu gehört, dass sie feststellen, welche ambulanten Leistungen unmittelbar nach der Klinikentlassung erforderlich sind und diese einleiten.
Krankenhäusern ist erlaubt, Verordnungen auszustellen und eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Sie dürfen Arzneimittel in der kleinsten Packungsgröße verschreiben, um die Übergangsphase von der stationären in die ambulante Versorgung zu überbrücken. Die Verordnung darf für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen erfolgen, dies gilt auch für Leistungen wie häusliche Krankenpflege und Heilmittel.
Durch das Entlassmanagement hat das Krankenhaus weitere zusätzliche Pflichten. So müssen Krankenhausärzte den weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig über die Therapie des Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung und – bezogen auf Arzneimittel – über Änderungen der bei Krankenhausaufnahme bestehenden Medikation informieren.
Wenn aus Sicht der Klinikärzte keine Anschlussversorgung notwendig ist, kann auf das Entlassmanagement verzichtet werden. Festgeschrieben wurde auch, dass nicht jeder Krankenhausarzt Medikamente verordnen darf, sondern nur Ärzte mit entsprechender Facharzt-Weiterbildung. (mehr unter www.kbv.de)