Eine Ärztin aus Köln war mit ihrer Klage gegen das Ärztebewertungsportal Jameda vor dem Bundesgerichtshof jetzt erfolgreich: Jameda muss die Daten der Hautärztin vollständig löschen. Das entschied am heutigen Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH-Az.: VI ZR 30/17, siehe Hinweise unten) in Karlsruhe und gab der Dermatologin recht, die in den Vorinstanzen noch unterlegen war. Das Grundrecht der Frau auf informationelle Selbstbestimmung überwiege in diesem Fall das Recht von Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit, sagten die BGH-Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Entscheidung könnte auch andere Bewertungsportale betreffen.

Das Portal habe die für Bewertungsportale gebotene Neutralität verlassen. Es begünstige nämlich mit seinem Geschäftsmodell Ärzte, die für dort platzierte Werbung bezahlenden. Jameda muss deshalb seine Werbeanzeigen nun grundlegend verändern.
Die Hautärztin hatte ihr Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen und fühlte sich durch das Geschäftsmodell von Jameda ungerecht behandelt. Ärzte können dort gegen Geld für sich werben – auch auf dem Profil nicht zahlender Ärzte.
Die zahlenden Mediziner sind auf ihrem Profil hingegen vor Einblendungen der Konkurrenz geschützt. Das sei unfair, sagte die Medizinerin und bekam nun Recht: Ihr Profil muss komplett aus dem Verzeichnis verschwinden.

Hinweis des BGH: Derzeit liegt diese Entscheidung am Bundesgerichtshof noch
nicht gedruckt vor. Sobald dies der Fall ist, sind diese Informationen hier zu finden:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Sort=3&Art=pm

Zwischenzeitlich gibt es – bis auf die Pressemitteilung auf unserer Homepage – keine weiteren verfügbaren Informationen zu dieser Entscheidung, auch nicht in der Pressestelle. Wann die Entscheidung genau fertig gestellt sein wird, lässt sich leider von hier nicht sagen. Von Rückfragen an den Entscheidungsversand oder die Pressestelle bitte ich abzusehen.

Falls Sie eine Benachrichtigung per E-Mail erhalten möchten, sobald die Entscheidung auf der BGH-Homepage angeboten wird, können Sie mit dem folgenden Link eine Benachrichtigung anfordern:

https://bghpush.eear.eu/?a=VI_ZR_30/17&d=2018_02_20

Zur Anmeldung wird lediglich eine E-Mail-Adresse benötigt; weitergehende persönliche Daten werden nicht erhoben. Die angegebene E-Mail-Adresse wird ausschließlich zum Versand einer Benachrichtigung über die Veröffentlichung dieser Entscheidung genutzt und nach erfolgtem Versand automatisch gelöscht, ohne dass es einer Abmeldung bedarf. (Bild: BGH)